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Kein Ort zum Bleiben

In der Unterkunft für Geflüchtete in der ehemaligen York-Kaserne gibt es immer wieder Ärger. Bewohner:innen berichten von Diebstählen, unangekündigten Durchsuchungen der Schlafräume und Hygieneproblemen. Und es gibt offenbar auch strukturelle Schwierigkeiten, die die psychische Gesundheit der Menschen in der Einrichtung gefährden.

von Jannik Jürgens und Pia Stendera • Redaktion: Constanze Busch • Titelfoto: Merle Trautwein

In der Unterkunft für Geflüchtete in der ehemaligen York-Kaserne gibt es immer wieder Ärger. Bewohner:innen berichten von Diebstählen, unangekündigten Durchsuchungen der Schlafräume und Hygieneproblemen. Und es gibt offenbar auch strukturelle Schwierigkeiten, die die psychische Gesundheit der Menschen in der Einrichtung gefährden.

TEXT: JANNIK JÜRGENS UND PIA STENDERA
REDAKTION: CONSTANZE BUSCH
TITELFOTO: MERLE TRAUTWEIN

Meysam Dastamooz trägt schwarze Lederschuhe, eine grau melierte Weste und einen eleganten, dunkelblauen Mantel, als er die RUMS-Redaktion betritt. Der 38-jährige Iraner sieht aus, als käme er gerade von einer Hochzeitsfeier oder einem Modeljob. Doch er kommt aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Geflüchtete (ZUE) in der ehemaligen York-Kaserne, Backsteinhäuser in Reih und Glied, umgeben von Mauern, Bauzaun und Stacheldraht, „irgendwo im Niemandsland“, wie er selbst sagt. Dastamooz erhebt schwere Vorwürfe gegen die Einrichtung: „Ich habe dort keine Menschenrechte“.

Meysam Dastamooz lebt seit über einem Jahr in der ZUE. Er hat einen Job, darf aber keine eigene Wohnung mieten. Foto: Merle Trautwein

Die ZUE in Münster ist eine von 29 Zentralen Unterbringungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen. Trägerin ist die Bezirksregierung Münster, der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) betreibt die Einrichtung in deren Auftrag. Geflüchtete leben in den ZUE, bis über ihren Asylantrag entschieden wurde. Wer lange bleibt, hat meistens eine schlechte Bleibeperspektive.

Wie lange Geflüchtete maximal in Zentralen Unterbringungen wohnen, regelt der Paragraph 47 des Asylgesetzes. Vor 2015 sah das Gesetz bis zu sechs Wochen Aufenthalt vor, ab Herbst 2015 mindestens sechs Wochen bis höchstens sechs Monate. Inzwischen haben alle Bundesländer die Möglichkeit, die Dauer auf 24 Monate auszuweiten – eine lange Zeit in einem Schwebezustand.

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