Ergänzende Info

Antwort der Stadt Münster auf eine RUMS-Anfrage zur Wahlwerbung vom 3. Juni 2025

von Ralf Heimann

1) Hält die Stadt Münster an ihrer rechtlichen Einschätzung fest, dass die betreffenden CDU-Plakate nicht zulässig waren?

2) Falls ja: Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage basiert diese Einschätzung aktuell?

Plakatwerbung kann aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen verschiedenen Reglementierungen unterliegen. Denkbar sind insbesondere bauordnungsrechtliche, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die – je nach Größe und Dauer der Plakatwerbung – unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen normieren. Diese Grenzen beruhen überwiegend auf gefahrenabwehrrechtlichen Gründen. Praktisch bedeutsam sind insbesondere straßenrechtliche Regelungen.

Das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) regelt den Umfang der Nutzung des öffentlichen Straßenraums. Dabei wird regelmäßig unterschieden zwischen erlaubnisfreiem Gemeingebrauch und erlaubnispflichtiger Sondernutzung. Die Abgrenzung zwischen dem Gemeingebrauch und der Sondernutzung von Straßen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Zumindest ortsfeste Plakatwerbung ist hierbei als Sondernutzung einzustufen. Die angesprochenen Plakate waren der Wahlwerbung zuzuordnen.

Daran hat die Stadt Münster sich orientiert. Gemäß den insoweit geltenden landesrechtlichen Regelungen des StrWG NRW liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei achtet die Stadt Münster als zuständige Behörde darauf, dass die Parteien im Regelfall einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis haben und nur geringe Einschränkungen erfolgen dürfen.

Der grundsätzlich anerkannte Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht jedoch nicht unbegrenzt. Zulässige Einschränkungen ergeben sich in zeitlicher Hinsicht. So kann sich das Ermessen bei Wahlwerbung in unmittelbaren Wahlkampfzeiten (z.B. sechs Wochen vor dem Wahltermin) sogar in einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verdichten. All dies beachtet die Stadt Münster und beachtet die Ausführungen des Wahlwerbungserlasses des Ministeriums für Verkehr und des Ministeriums des Inneren des Landes NRW vom 16.2.2022, der festlegt, dass Plakatwerbung in „einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag“ durchgeführt werden darf und wendet auch innerorts seit Jahrzehnten diesen Standard bei allen Parteien unter Beachtung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit an.

Diese geübte Verwaltungspraxis hat die Stadt Münster unter Bezugnahme auf den oben genannten Wahlwerbungserlass auch vertraglich verbindlich an ihren Konzessionär für die exklusiven Werberechte im öffentlichen Raum weitergegeben.

In verkehrlicher Hinsicht könnte ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zudem abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Wahlwerbung zu einer Verkehrsgefährdung führte. Die Sondernutzungserlaubnisse der Stadt Münster geben den Parteien daher Auflagen, wie Wahlwerbung aufgestellt werden muss, um Verkehrsgefährdungen und Haftungsfälle zu verhindern.

Weitere Vorgaben können zu den Themen „Versicherung“, „abgestufte Chancengleichheit“ etc. entstehen.

3) Wird die Entscheidung zur Entfernung der Plakate rückwirkend als gerechtfertigt angesehen –oder gibt es Überlegungen, sie rückgängig zu machen bzw. neu zu bewerten?

Es gibt keine Überlegungen, sie rückgängig zu machen. Die unter 1) und 2) aufgeführten Kriterien sind seit Jahrzehnten weitestgehend unverändert, bewährt und den Parteien auch bekannt. Aus zurückliegenden Wahlkampagnen sind keine Änderungswünsche an die Stadt herangetragen worden. Vor Anträgen zur Wahlwerbung finden in der Regel Beratungsgespräche mit der Stadtverwaltung statt.

4) Hat sich die Stadt zwischenzeitlich mit der CDU Münster oder anderen Akteuren zu dem Vorgang ausgetauscht?

Im Zuge des Vorganges hat die Stadtverwaltung sich mit der Geschäftsführung der CDU Münster mündlich ausgetauscht.

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